Ja, grundsätzlich ("grundsätzlich" lässt laut BGB Ausnahmen zu).

Schutzfähig im eigentlichen Sinn sind nur Text, Melodie, Bearbeitung und Veröffentlichung. Die Personen, natürlich oder juristisch, die sich damit beschäftigen können deshalb Mitglied der GEMA werden.

Nicht schutzfähig sind Rhythmen und Begleitung. Das heißt übertragen, das was normalerweise eine Rhythmusgruppe eines Orchesters spielt (Schlagzeug, Gitarre, Bass, Klavier) -- also das, was Band-in-a-Box generiert.

Rein theoretisch haben natürlich Musiker Anspruch auf Vergütung bei Wiedergabe ihrer Aufnahmen. Das ist auch praktisch so, deshalb gibt es in Deutschland die GVL, die Rechte der Musiker und Tonträgerhersteller wahrnimmt.

Aber generische Tonerzeugung unterliegt nicht dem Urheberrecht. Deshalb hat zum Beispiel Gretsch kein Recht Lizenzgebühren für die Wiedergabe von Brian Setzers Tönen zu verlangen, auch D'Addario kriegt nix.

Das was Musiker für PGMusic einspielen, sind Auftragsarbeiten, die einmalig vergütet werden. Weitere Lizenzgebühren werden nicht fällig.

Beim nächsten Satz bin ich mir nicht sicher -- ich habe jetzt auch nicht nachgeforscht. Ich glaube gelesen zu haben, dass bei veröffentlichten Musikproduktionen, das heißt beispielsweise auf CD, angegeben werden muss/sollte/kann, dass die Musik unter Zuhilfenahme von Band-in-a-Box eingespielt wurde.

Liebe Grüße aus Schleswig-Holstein.
Guido

Last edited by GHinCH; 01/18/12 04:26 PM.